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Satzung


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Vereinssatzung Förderverein Eissport Regen

§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen „Förderverein Eissport Regen e.V.“
Er ist in das Vereinsregister Deggendorf eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist in 94209 Regen.

§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck und Ziel des Vereins)
Der Förderverein Eissport Regen mit Sitz in 94209 Regen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereines ist die
- Förderung des Eissports (§52 Abs. Nr. 2 Nr. 21 AO)
- Förderung der Jugendarbeit (§52 Abs. Nr. 2 Nr. 4 AO)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Erhebung von Beiträgen
- die Beschaffung von Mitteln und Spenden (zum Beispiel bei Sportveranstaltungen, Veranstaltungen und durch abgestimmte, zielgerichtete Ansprache von Firmen, Gemeinden und Personen)
- die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für die Eissporthalle Regen
- Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität
- Planung und Durchführung von Veranstaltungen
- Förderung sportlicher Übungen, Leistungen und Veranstaltungen
- Ehrenamtliche personelle Unterstützung
- Unterstützung der Planungen (Belegung) für die laufende Saison
- Senkung der Betriebskosten
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Er erhält seine Mittel aus Beiträgen seiner Mitglieder, Spenden und soweit erreichbar, Zuschüsse der öffentlichen Hand.
Die durch die jeweils geltenden Bestimmungen der Abgabenordnung gezogenen Grenzen für den Geschäftsbetrieb sind ständig zu beachten.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Ebenfalls zulässig sind Vereinigungen, Firmen, Hotels und Gemeinden die bereit sind, die Aufgaben und Ziele des Vereins zu unterstützen. Sie werden durch eine natürliche oder juristische Person vertreten.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod der natürlichen Person oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an die Vorstandschaft zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss

§ 11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfern/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich oder in der örtlichen Presse unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens drei Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Vertretungsberechtigte Personen von Vereinigungen, Firmen, Hotels und Gemeinden erhalten je ein Stimmrecht.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Mitglieder ab 16 Jahren dürfen an den Vereinswahlen teilnehmen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter (Vorstand) und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 (Vorstandschaft)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der Präsidenten/in dem/der 1. Vorsitzenden und vier stellvertretende Vorsitzende, dem/der Schriftführer/in, dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Präsident und der 1. Vorsitzende des Vereins sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Die stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführer und der Kassier vertreten den Verein jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Innenverhältnis sind die stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführer und der Kassier nur bei Verhinderung des Präsidenten und des 1. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt. Für die Bankgeschäfte erhält der Kassier die Vollmacht, diese allein auszuüben.


Die Wahl des Vorstandes findet geheim statt, kann aber auf Antrag, sofern kein Gegenkandidat zur Verfügung steht, per Handzeichen erfolgen.
Der Präsident repräsentiert den Verein.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vorstand ein neues Mitglied für die Restzeit hineinzuwählen.
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung und Datenschutzordnung des Vereins.

§ 13 (Vereinsausschuss)
Der Vereinsausschuss besteht aus:
- den Vorstandsmitgliedern gemäß § 12 der Satzung
- mindestens drei weiteren Ausschussmitgliedern (bis zu acht Ausschussmitglieder sind möglich)
- dem/der Bürgermeister/in der Stadt Regen
- dem/der Eishallenreferent/in der Stadt Regen
Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig ab 5 Personen und entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Die Wahl des Vereinsausschusses findet geheim statt, kann aber auf Antrag, sofern kein Gegenkandidat zur Verfügung steht, per Handzeichen erfolgen.
Ausschussmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss obliegt die Ordnung der inneren Angelegenheiten des Vereins; er beschließt in den ihm durch die Satzung übertragenen Aufgaben. Die Mitgliederversammlung kann ihm weitere Aufgaben zuweisen. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt ist.
Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden gemeinsam mit den Vorstandsmitgliedern auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Der Vereinsausschuss soll mindestens zweimal im Jahr zusammen oder wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen.
Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Ausschussmitglied.
Scheidet ein Mitglied des Vereinsausschusses vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vorstand ein neues Mitglied für die Restzeit hineinzuwählen.

§ 14 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Kasse mindestens einmal
jährlich zu prüfen. Neben der rechnerischen Richtigkeit von Kasse und Konto ist auch die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu überwachen.

Die Kassenprüfer bestimmen aus ihren Reihen einen Sprecher,
welcher in der Mitgliederversammlung den Rechnungsprüfbericht vorträgt und ggf. die Entlastung der Vorstandschaft beantragt.

§ 15 (Haftpflicht)
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für etwaige Schäden, Gefahren und Sachverluste bei vereinsinternen Veranstaltungen. Dies gilt auch bei Beförderung von Mitgliedern mit Privaten oder öffentlichen Verkehrsmitteln zu diesen Veranstaltungen.

§ 16 (Haftung des Vereins)
Der Verein haftet für den Schaden, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsgemäß berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. Die Haftungshöhe wird auf das Vereinsvermögen beschränkt.

§ 17 (Satzungsänderungen)
Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Für alle sonstigen Satzungsänderung, ist wie in §11 aufgeführt, eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 18 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Regen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Regen, den 14.05.2019

         
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