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Vereinssatzung
Förderverein Eissport Regen
§ 1
(Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen „Förderverein Eissport Regen e.V.“
Er ist in das Vereinsregister Deggendorf eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist in 94209 Regen.
§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck und Ziel des Vereins)
Der Förderverein Eissport Regen mit Sitz in 94209 Regen verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereines ist die
- Förderung des Eissports (§52 Abs. Nr. 2 Nr. 21 AO)
- Förderung der Jugendarbeit (§52 Abs. Nr. 2 Nr. 4 AO)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die Erhebung von Beiträgen
- die Beschaffung von Mitteln und Spenden (zum Beispiel bei Sportveranstaltungen,
Veranstaltungen und durch abgestimmte, zielgerichtete Ansprache von
Firmen, Gemeinden und Personen)
- die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller
Art für die Eissporthalle Regen
- Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität
- Planung und Durchführung von Veranstaltungen
- Förderung sportlicher Übungen, Leistungen und Veranstaltungen
- Ehrenamtliche personelle Unterstützung
- Unterstützung der Planungen (Belegung) für die laufende
Saison
- Senkung der Betriebskosten
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Der Verein ist gemeinnützig und nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Er erhält seine Mittel aus
Beiträgen seiner Mitglieder, Spenden und soweit erreichbar, Zuschüsse
der öffentlichen Hand.
Die durch die jeweils geltenden Bestimmungen der Abgabenordnung gezogenen
Grenzen für den Geschäftsbetrieb sind ständig zu beachten.
§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden.
§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen
Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei
Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge
zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische
Personen werden. Ebenfalls zulässig sind Vereinigungen, Firmen,
Hotels und Gemeinden die bereit sind, die Aufgaben und Ziele des Vereins
zu unterstützen. Sie werden durch eine natürliche oder juristische
Person vertreten.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der
Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann
endgültig entscheidet.
§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod der natürlichen
Person oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber
einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung
muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres
gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe
sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,
die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände
von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet die
Vorstandschaft. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung
an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats
an die Vorstandschaft zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet
im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung
der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten.
Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis
zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der
Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Vereinsausschuss
§ 11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben
gehören insbesondere die Wahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands,
Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfern/innen,
Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung
über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über
die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und
Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben,
soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche
Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich
unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist
von einer Woche schriftlich oder in der örtlichen Presse unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben
gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein
bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens
drei Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung
ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Änderung der Satzung und über die
Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der
Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst
auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich
oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht
ausgeübt werden.
Vertretungsberechtigte Personen von Vereinigungen, Firmen, Hotels und
Gemeinden erhalten je ein Stimmrecht.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾
der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Mitglieder ab 16 Jahren dürfen an den Vereinswahlen teilnehmen.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter (Vorstand) und dem Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
§ 12 (Vorstandschaft)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der Präsidenten/in
dem/der 1. Vorsitzenden und vier stellvertretende Vorsitzende, dem/der
Schriftführer/in, dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Der Präsident und der 1. Vorsitzende des Vereins sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Die stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführer und der Kassier vertreten den Verein jeweils gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Innenverhältnis sind die stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführer und der Kassier nur bei Verhinderung des Präsidenten und des 1. Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt. Für die Bankgeschäfte erhält der Kassier die Vollmacht, diese allein auszuüben.
Die Wahl des Vorstandes findet geheim statt, kann aber auf Antrag, sofern
kein Gegenkandidat zur Verfügung steht, per Handzeichen erfolgen.
Der Präsident repräsentiert den Verein.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei
Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt
ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus,
so ist vom Vorstand ein neues Mitglied für die Restzeit hineinzuwählen.
Das Nähere regelt die Geschäftsordnung und Datenschutzordnung des Vereins.
§ 13
(Vereinsausschuss)
Der
Vereinsausschuss besteht aus:
- den Vorstandsmitgliedern gemäß § 12 der Satzung
- mindestens drei weiteren Ausschussmitgliedern (bis zu acht Ausschussmitglieder sind möglich)
- dem/der Bürgermeister/in der Stadt Regen
- dem/der Eishallenreferent/in der Stadt Regen
Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig ab 5 Personen und entscheidet
mit einfacher Mehrheit.
Die Wahl des Vereinsausschusses findet geheim statt, kann aber auf Antrag,
sofern kein Gegenkandidat zur Verfügung steht, per Handzeichen
erfolgen.
Ausschussmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Die Aufgaben des Vereinsausschusses liegen in der ständigen Mitwirkung
bei der Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Dem Vereinsausschuss
obliegt die Ordnung der inneren Angelegenheiten des Vereins; er beschließt
in den ihm durch die Satzung übertragenen Aufgaben. Die Mitgliederversammlung
kann ihm weitere Aufgaben zuweisen. Im Übrigen nimmt er die Aufgaben
wahr, für die kein anderes Vereinsorgan ausdrücklich bestimmt
ist.
Die Mitglieder des Vereinsausschusses werden gemeinsam mit den Vorstandsmitgliedern
auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Der Vereinsausschuss soll mindestens zweimal im Jahr zusammen oder
wenn 1/3 seiner Mitglieder dies beantragen.
Über die Sitzungen des Vereinsausschusses ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen
ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Ausschussmitglied.
Scheidet ein Mitglied des Vereinsausschusses vor Ablauf der Amtsperiode
aus, so ist vom Vorstand ein neues Mitglied für die Restzeit hineinzuwählen.
§ 14 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren
zwei Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Kasse mindestens einmal
jährlich zu prüfen. Neben der rechnerischen Richtigkeit von
Kasse und Konto ist auch die satzungsgemäße Verwendung der
Mittel zu überwachen.
Die Kassenprüfer
bestimmen aus ihren Reihen einen Sprecher,
welcher in der Mitgliederversammlung den Rechnungsprüfbericht vorträgt
und ggf. die Entlastung der Vorstandschaft beantragt.
§ 15 (Haftpflicht)
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für etwaige
Schäden, Gefahren und Sachverluste bei vereinsinternen Veranstaltungen.
Dies gilt auch bei Beförderung von Mitgliedern mit Privaten oder
öffentlichen Verkehrsmitteln zu diesen Veranstaltungen.
§ 16 (Haftung des Vereins)
Der Verein haftet für den Schaden, den der Vorstand, ein Mitglied
des Vorstandes oder ein anderer verfassungsgemäß berufener
Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen
begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Die Haftungshöhe wird auf das Vereinsvermögen beschränkt.
§ 17 (Satzungsänderungen)
Satzungsänderungen die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich
aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten
Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Für alle sonstigen Satzungsänderung, ist wie in §11 aufgeführt,
eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 18 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Regen,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Regen, den 14.05.2019